Kinder- und Jugendschutzkonzept des VfL 1854 Kamen Corp.
1. Der Verein und in Rechtsvertretung der Vorstand lehnt jegliche Form von Gewalt und im Speziellen sexualisierte und interpersonelle Gewalt im Sport ab. Dies ist in der Satzung des Vereines verankert. Der Vorstand hat das Thema Prävention in diesem Bereich zur Vereinsleitlinie erklärt und eine AG „Prävention sexualisierter und interpersoneller Gewalt“ unter der Leitung von Beisitzer Cem Baykan eingerichtet.
2. Alle Funktionsträger im Gesamtvorstand und den Abteilungsvorständen nehmen Verantwortung gegenüber Vorfällen sexualisierter und interpersoneller Gewalt wahr.
Über jeden Vorfall ist einer der drei Vereinsvorsitzenden unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
3. Die jeweiligen Vereinsebenen – Abteilungsleitungen, Trainerinnen, Trainer, Übungsleiterinnen und Übungsleiter – nehmen die Verantwortung in ihren eigenen Aufgabenbereichen wahr und werden tätig, wenn ihnen ein Sachverhalt sexualisierter oder interpersoneller Gewalt bekannt wird.
4. Alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im kinder- und jugendnahen Bereich tätig sind, müssen in einem 5-jährigen Rhythmus ein „erweitertes Führungszeugnis“ gem. § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorlegen.
5. Die Dokumentation der Vorlage erfolgt durch den Beisitzer des Vorstandes Thomas Stoltefuß. Die Geschäftsstelle des VfL 1854 Kamen Corp. hält Informationen zur Beantragung und eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Meldebehörde bereit.
6. Der unter Punkt 4 aufgeführte Personenkreis unterzeichnet einen Ehrenkodex.
7. Bärbel Westermann und Cem Baykan stehen als Ansprechpartner in Sachen sexualisierter und interpersoneller Gewalt im Sport dem Verein und seinen Mitgliedern zur Verfügung. Sie sind entsprechend fortgebildet und unterstehen in dieser Thematik unmittelbar dem geschäftsführenden Vorstand. Bei einem Vorfall oder bei Unsicherheiten sind sie zu kontaktieren.
8. In Abstimmung mit dem Vorstand organisiert die AG „Prävention sexualisierte und interpersonelle Gewalt“ Fortbildungsangebote für die Abteilungen.
9. Das eigenständige Herantreten an mit einem Vorfall in Verbindung stehende Personen kann erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen für alle Beteiligten nach sich ziehen. Eine Ansprache und Kontaktaufnahme zu dem betroffenen Personenkreis und die Einleitung einer Dokumentation bleibt einzig den drei Vorsitzenden vorbehalten (s. Pkt. 2). Mit deren Kenntnis können Maßnahmen delegiert werden. Eine abteilungsinterne Aufarbeitung ist nicht zulässig.
10. Die gegebenenfalls erforderliche Information der Strafverfolgungsbehörden erfolgt durch einen der drei Vorsitzenden.
11. Täter und Täterinnen müssen in unserem Verein mit einem konsequenten Vorgehen rechnen. Wir dulden keine Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
12. Informationen an die Medien erfolgen ausschließlich über den Vorstand unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und der Verdächtigen.
Dieser Handlungsleitfaden wurde erarbeitet, um aktiven Kinder- und Jugendschutz in unserem Verein zu gewährleisten und unsere Handlungskompetenzen sicherzustellen. Er wird inhaltlich jährlich mit den Leitfäden des LSB und des KSB abgeglichen und gegebenenfalls angepasst und die Abteilungen hierüber unterrichtet.
Der Vorstand des VfL 1854 Kamen Corp.